Satzung des SV Alvesse e.V.

Vereinssatzung des Schützenvereins Alvesse e.V. von 1963


§ 1
Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen Schützenverein Alvesse e.V. von 1963. Er ist eine Gliederung des Kreisverbandes Braunschweig (KSV BS), des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. (NSSV) und des Deutschen Schützenbundes e.V. (DschüB) sowie des Kreissportbundes (KSB), des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (LSB) und des Deutschen Sportbundes e.V. (DSB).
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. 2771 eingetragen und hat seinen Sitz in Vechelde Gemeindeteil Alvesse, Landkreis Peine.
Gegründet wurde der Verein am 22. November 1963.


§ 2
Zweck des Vereins:

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar

a) der Förderung und Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln,
b) der Förderung des Schützenbrauchtums und der sportlichen Breitenarbeit,
c) der Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
d) der Durchführung von Trainingskursen zur Erhaltung und Steigerung der schießsportlichen Leistungen,
e) der Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung und Austragung von Wettkämpfen unter Beteiligung an Meisterschaften des Schießsports.


§ 3
Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit:

1.     Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

2.     Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des DSB zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung sind verbindliche Grundlagen für die Tätigkeit des Vereins.

3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.    Der Verein ist selbstlos tätig. Seinem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.

5.    Haushaltsmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6.     Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins sowie seiner Kommissionen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

7.    Jeder die Satzung ändernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem Inhalt muss von Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungsänderung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.

 

§ 4
Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen
und Verpflichtungen des Vereins:

1.     Der Verein ist zuständig für:

a) die Beachtung einheitlicher Regeln für das Sportschießen sowie die Kontrolle ihrer 
    Einhaltung auf Vereinsebene,
b) die Regelung und Durchführung der Aus- und Fortbildung, soweit dieses nicht dem DschüB, dem NSSV und dem KSV BS vorbehalten ist,
c) die Veranstaltung von Vereinsmeisterschaften sowie Meldung von Schützen zu  
     Meisterschaften überörtlicher Ebene,
d) die Einrichtung und Organisation von Wettkämpfen für den Bereich des Sportschießens,
e) die monatliche Meldung an den KSV BS von Ein- und Austritten sowie Sterbefällen.

2.    Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe.

3.    Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie werden vom Vereinsvorstand oder auf den Mitgliederversammlungen beschlossen oder geändert.

4.     Der Verein kann nur in seiner Gesamtheit eine Mitgliedschaft über den KSV BS zum NSSV und DschüB und über den KSB zum LSB und DSB erwerben und erhalten. Zuwiderhandlungen, insbesondere die Meldung nur eines Teiles der Vereinsmitglieder, sind nicht zulässig und führen zur Aberkennung der Mitgliedschaft im KSV BS, NSSV, DschüB, LSB und DSB.

5.     Der Verein regelt innerhalb seines Bereichs alle mit dem Sportschießen und seinem Vereinsleben zusammenhängenden Fragen selbsttätig, soweit diese Fragen nicht zur Beschlussfassung durch den KSV BS, NSSV, DschüB, KSB, LSB oder DSB vorbehalten sind.

6.     Der Verein ist verpflichtet, Änderungen seiner Satzung nach der Eintragung im Vereinsregister, jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit sowie den Beschluss über die Auflösung unverzüglich dem Vorstand des KSV BS und KSB anzuzeigen. Übernahme und Befolgungspflicht betreffen auch spätere Änderungen und Ergänzungen der Satzungen und Ordnungen KSV BS, NSSV, DschüB, KSB, LSB und DSB.

7.     Der Verein erkennt – in gegenseitigem Interesse – ein Informationsrecht der Organe des Vereins an. Insbesondere ist der Verein verpflichtet, die Mitglieder oder beauftragten Vertreter des Vorstandes der übergeordneten Verbände an ihren Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen.

8.     Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist dem KSV BS und dem KSB unverzüglich anzuzeigen.


§ 5
Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft zum Verein können alle natürlichen Personen erwerben, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Die Aufnahme kann nur aufgrund eines schriftlichen Antrages erfolgen. Das Muster hierfür bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
Der Aufnahmeantrag muss eigenhändig und bei Minderjährigen auch vom gesetzlichen Vertreter und von einem Mitglied empfehlend gegengezeichnet sein.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme wird nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliederbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches bedarf keiner Begründung.
Jedes Mitglied wird gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Der Verein kann in keinem Fall für über die Entschädigung aus dieser Versicherung hinausgehende Forderung haftbar gemacht werden.
Durch seine Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung und Vorschriften des KSV BS, NSSV, DschüB, KSB, LSB, DSB sowie das Vereinsrecht BGB an.
Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis.


§ 7
Ehrenmitgliedschaft:

Mitglieder, die sich besondere Verdienste im Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch einen Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.


§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder:


Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Sie können die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen benutzen und den Schießsport im Rahmen der jeweils gültigen Sportordnung des Deutschen Schützenbundes aktiv ausüben.
Die Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte in den vom Vorstand einberufenen Versammlungen aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und Schaden von ihm abzuwenden, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu leisten, die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das vom KSV BS, NSSV, DschüB, KSB, LSB und DSB gesetzte Recht zu beachten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich der Vereinsstrafgewalt des DschüB im Rahmen seiner sich aus der Satzung und der Rechtsordnung ergebenden Zuständigkeit anzuerkennen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen der Organe des KSV BS, NSSV, DschüB, KSB, LSB, DSB und des Vereines zu beachten bzw. durchzuführen.
Die Mitglieder erkennen das Recht der vorgenannten Verbände an, erforderlichenfalls eine Ersatzvornahme anzuordnen und zu vollziehen, wenn das Mitglied nach einer ihm gesetzten Frist die erforderliche Maßnahme nicht selbst durchführt.

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft:

1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2.    Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Verein spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

3.    Mit dem Austritt, der Streichung, dem Ausschluss oder dem Tod erlöschen sämtliche Rechte eines Mitgliedes im Verein und am Vereinsvermögen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des rückständigen Beitrags und Erfüllung anderer Verbindlichkeiten wird durch das Ausscheiden nicht berührt. Sämtliches Vereinseigentum und der Mitgliederausweis sind zurückzugeben. Der Austritt eines minderjährigen Mitgliedes kann nur durch dessen gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein drei Monate im Rückstand ist und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung die Rückstände einschließlich entstandener Mahngebühren nicht innerhalb von 14 Tagen begleicht.

4.    Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

a) die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt,   
b) gegen die Satzungen des Vereins in erheblicher Weise schuldhaft verstoßen hat,
c) durch unsportliches oder unehrenhaftes Verhalten andere Schützen schädigt, gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte und Anstand grob verstößt oder die Interessen der Gemeinschaft der Schützen gefährdet oder verletzt,   
d) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

5.    Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handels zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mit Begründung bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung beim Ehrengericht des Vereins zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Bekanntgabe gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als erfolgt.

6.    Über den Ausschluss Abs. 4 Punkt a), b) und d) entscheidet das Ehrengericht endgültig.

7.    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum KSV BS, NSSV, DschüB und des Vereins ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.


§ 10
Beiträge der Mitglieder:
     
1.     Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag und einen Jahresbeitrag zu zahlen.

2.    Der Jahresbeitrag richtet sich nach den Beiträgen, die der Verein an die übergeordneten Verbände (DschüB, NSSV, KSV BS, DSB, LSB und Versicherung) zu zahlen hat.

3.     Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsweise sowie die Aufnahmegebühr werden auf Vorschlag des Vorstandes von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung beschlossen. Die Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung kann außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
4.    Mitgliedern kann auf ihren schriftlichen Antrag vom geschäftsführenden Vorstand in persönlichen Härtefällen die Beitragszahlung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Über den Erlass von mehr als einem Jahresbeitrag entscheidet die Hauptversammlung.


§ 11
Organe des Vereins:

1.    Organe des Vereins sind:

        a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung,
        b) der geschäftsführende Vorstand,
        c) das Ehrengericht,
        d) die Kassenprüfer.

2.     Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

3.    Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 12 genannten Aufgaben einberufen werden.

4.     Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vorher schriftlich durch öffentlichen Aushang am Vereinslokal unter Mitteilung der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Mitgliederversammlung ihre Aufnahme in die Tagesordnung beschließt.

5.    Einfache Mitgliederversammlungen sind von dem Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt. Sie sollen mindestens vierteljährlich einberufen werden.

6.    Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle einer Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende den Vorsitz.

§ 12
Jahreshauptversammlung:

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Sie entscheidet insbesondere über:

    a) Zusammensetzung des Vorstandes,
    b) Entlastung aller Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
    c) Zusammensetzung des Ehrengerichts,
    d) Benennung der Kassenprüfer,
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    f) Höhe und Grundsätze der Beitragserhebung,
    g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die 
        Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel,
    h) Satzungsänderung,
    i) Grundstücksangelegenheiten.




Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:

    a) Verlesung des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
    b) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
    c) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
    d) Etwa anfallende Neuwahlen.
    e) Verschiedenes.

Stimmrecht und Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Beiträge bezahlt sind.


§ 13
Außerordentliche Hauptversammlung

1.    Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2.    Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3.    Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.


§  14
Vorstand:

1.    Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassenverwalter
    d) dem Schriftführer
    e) dem Schießsportleiter
    f) dem Jugendsportwart

2.    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Übernahme von mehreren Vorstandsämtern durch eine Person ist zulässig. Personalunion der Posten a) bis d) ist unzulässig.

3.    Die Hauptversammlung kann weitere Vereinsmitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen. Zu den Vorstandssitzungen können diese Mitglieder beratend hinzugezogen werden.


§ 15

1.     Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegengezeichnet ist.


2.    Fällt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes durch Ausscheiden oder sonstiger Behinderung aus, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt.
Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende aus, so wird dieser bis zu nächsten Hauptversammlung durch den Schießsportleiter vertreten.

3.    Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

4.    Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden nach Bedarf oder wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen, einberufen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist erfolgen.


§ 16

1.    Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt die Regelung unter Nr. 1 und Nr. 2.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des gesamten Vorstandes. Er unterzeichnet die Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2.    Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle der Verhinderung in allen vorgezeichneten Angelegenheiten. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

3.    Der Kassenverwalter verwaltet die Vereinskassengeschäfte, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen eingehenden Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Auszahlungen nur auf Anordnung des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten. Er ist für die sichere Verwahrung des Kassenbestandes verantwortlich. Der Barbetrag der Kasse soll DM 1.000,-- nicht überschreiten. Alle übrigen Gelder sind unverzüglich dem Bankkonto zuzuführen. Zeichnungsberechtigt für das Bankkonto ist der Kassenverwalter zusammen mit dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

4.    Der Schriftführer hat über jede Verhandlung oder Beschlussfassung des Vorstandes, über Mitgliederversammlungen oder Jahreshauptversammlungen Protokolle aufzunehmen und deren Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind von dem Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

5.    Der Schießsportleiter bearbeitet sämtliche fachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes, schießsportliches Einvernehmen zwischen den Mitgliedern. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der schießsportlichen Veranstaltungen verantwortlich.

6.    Der Jugendsportwart hat im Zusammenwirken mit dem Schießsportleiter sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen und deren Interessen zu vertreten.

§ 17
Ehrengericht:

1.    Das Ehrengericht wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Eine Wiederwahl ist zulässig. Angehörige des Vorstandes dürfen nicht in das Ehrengericht gewählt werden.

2.    Das Ehrengericht entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist. Es beschließt ferner als Berufungsinstanz über den Ausschluss gemäß § 9, Abs. 4, Punkt a) der Satzung. Die Beschlüsse des Ehrengerichts sind endgültig. Eine Ausnahme bildet der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 9, Abs. 4, Punkt c). Hiergegen kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde beim Ehrengericht des Kreisschützenverbandes Braunschweig e.V. einlegen.

3.    Das Ehrengericht tritt auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes zusammen. Es beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist.

4.    Das Ehrengericht kann folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung,
     b) Verweis,
     c) Ausschluss von der Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen auf Zeit,
    d) Aberkennung der Fähigkeit, bis zu nächsten Hauptversammlung ein Vereinsamt zu bekleiden;  mit sofortiger Enthebung von allen Vereinsposten,
        e) Ausschluss aus dem Verein.

5.    Sämtliche Verhandlungen des Ehrengerichts sind streng vertraulich, sie sind schriftlich festzulegen. Die Entscheidung ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen.


§ 18
Kassenprüfungen:

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, von denen einer nach einem Jahr ausscheiden muss. Keiner der Prüfer darf sein Amt länger als zwei Jahre hindurch ausüben. Die Kassenprüfer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, eine unvermutete und eine angemeldete Prüfung vorzunehmen. Aus besonderem Grund können Sonderprüfungen durchgeführt werden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Das Ergebnis der Kassenprüfungen ist dem Vorstand und der Hauptversammlung durch ein Protokoll mitzuteilen. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 19
Daten und Datenschutz

1.     Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des niedersächsischen Datenschutzgesetztes vom 25.05.1978.

2.    Jedes Mitglied hat Recht auf:

   a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
   b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit kurzfristig feststellen lässt.
        d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3.    Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes hinaus.

4.    Die Jahreshauptversammlung beruft einen Datenschutzbeauftragten. Dieser muss das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und nur dieser Satzung und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz unterworfen. Das Amt des Datenschutzbeauftragten wird, soweit dieser dazu bereit ist, dem Datenschutzbeauftragten des KSV BS übertragen.

5.    Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes im Verein. Er hat über seine Tätigkeit der Jahreshauptversammlung auf Antrag zu berichten, wobei eine schriftliche Stellungnahme ausreicht.

6.    Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat es das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten. Der Bericht ist per Einschreiben/Rückschein zu erteilen.


§ 20
Schlussbestimmungen:

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern eine Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Vorschriften des § 15 und § 20 bleiben unberührt. Über jede Tagung eines Organs ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, was vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben und wörtlich niederzuschreiben.


§ 21

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über eine Vereinsauflösung eine Mehrheit von dreiviertel unter der Bedingung, dass vierfünftel der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als vierfünftel der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die schriftlich einzuberufende Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 22

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.


§ 23

Mit Annahme dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen und Ordnungen ihre Gültigkeit.



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Die vorstehende Satzung wurde am 18. September 1998 von der außerordentlichen Hauptversammlung angenommen und genehmigt.